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RG, 29.01.1906 - Rep. VI. 177/05 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann, wenn eine Berufsgenossenschaft auf Grund von § 136 Gew.-U.V.G. vom 30. Juni/6. Juli 1900 von einem Betriebsunternehmer 2c Ersatz dessen fordert, was sie einem bei ihr versicherten Arbeiter oder dessen Hinterbliebenen gewähren muß, ihr der Einwand entgegengesetzt ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 62, 340
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.04.1961 - VI ZR 150/60 Während früher die strafgerichtliche Feststellung die einzige Tatsache war, von deren Vorhandensein der Ersatzanspruch abhing (RGZ 62, 340, 343), lag es nun freilich der klagenden Berufsgenossenschaft ob, im Rückgriffs prozeß den Beweis dafür zu führen, daß der Beklagte den Unfall durch vorsätzliches oder qualifiziert fahrlässiges Verhalten strafrechtlich zu verantworten hatte (RGZ 69, 340, 345) Die gesetzliche Neuerung hat der Berufsgenossenschaft aber nicht etwa die Möglichkeit genommen, sich zur Begründung ihres Rückgriffsansprüche auf ein strafgerichtliches Urteil zu berufen, wenn gegen den Beklagten ein solches Urteil mit entsprechenden Feststellungen ergangen war.
- BGH, 24.06.1953 - VI ZR 31/52
Rechtsmittel
In diesem Sinne hat das Reichsgericht schon die entsprechende Vorschrift des § 136 des Gewerbe- und Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 unter Hinweis auf ihre Entstehungsgeschichte und ihren Zweck ausgelegt (RGZ 62, 340 [344]; RG JW 1907, 115).